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Gesamtrevision Nutzungsplanung; Rechtskraft Gemeindeversammlungsbeschluss

Mitteilung vom
10.08.2023

Die Gemeindeversammlung hat am 16. Juni 2023 beschlossen:

Genehmigung der Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, bestehend aus dem Bauzonen- und Kulturlandplan sowie der Bau- und Nutzungsordnung inklusive Anhang 

mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage:

Bauzonen- und Kulturlandplan

  • Anpassung Bauzonenrand im Bereich der Parzelle Nr. 1203, um die innerhalb des bestehenden Volumens realisierbare anrechenbare Geschossfläche auf einer baurechtlich legitimen Basis realisieren zu können (Vergrösserung Bauzonenfläche um rund 5 Aren gegenĂĽber der öffentlichen Auflage).
  • Anpassung Bauzonenrand im Bereich der Parzellen Nrn. 1204 und 1205, damit eine Bautiefe entlang der Seengerstrasse ĂĽberbaubar bleibt (Vergrösserung Bauzonenfläche um rund 5 Aren gegenĂĽber der öffentlichen Auflage).
  • Vergrösserung Landschaftsschutzzone im Gebiet Haldenacher bis Bettacher, dafĂĽr Aussparung landwirtschaftlich genutzte Gebäude an drei Standorten mittels Darstellung "L" im Kulturlandplan als Siedlungsei. Dies ist primär eine formelle Anpassung.

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

  • § 16 Abs. 4 BNO neu aufgenommen, damit innerhalb der Landschaftsschutzzone an den im Kulturlandplan mit Symbol "L" bezeichneten Standorten neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen bewilligt werden können. Sie dĂĽrfen das Schutzziel nicht ĂĽbermässig beeinträchtigen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften gelten hohe Anforderungen an die Ein­passung in die Landschaft. Dies ist im Zusammenhang mit dem vorgängigen Punkt primär eine formelle Anpassung.
  • § 20 Abs. 4 BNO: Neu aufgenommene Bestimmung, wonach die Gemeinde bei Mehraufwänden fĂĽr Baumassnahmen an Gebäuden mit Substanzschutz eine UnterstĂĽtzung in Form einer fachlichen Beratung und der Beantragung von ZuschĂĽssen durch den Kanton leistet. Damit erfolgt eine formelle und fachliche UnterstĂĽtzung entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde.
  • § 42 BNO: Umformulierung der Bestimmung zu den Mobilfunkanlagen, damit erfolgt eine Anpassung an die Rechtsprechung und Schaffung einer genĂĽgend durchsetzbaren Formulierung.

Bau- und Nutzungsordnung, Anhang 1: Verzeichnis der Schutzzonen und -objekte

  • Die Hecke H16 wurde im Bereich der Parzelle Nr. 469 aus dem Schutz entlassen, weil dort keine vorhanden ist. Die verbleibende Hecke H16 bleibt geschĂĽtzt.

Planungsbericht

  • Kapitel 5.2.3 und 5.2.4: Streichung der Klammerbemerkung "inklusive nördlich angrenzendes Wohnhaus" in Zusammenhang mit der Gestaltungsplanpflicht Langjucharten.

Die Gemeindeversammlung hat zudem folgenden Teil der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) zur Ăśberarbeitung an den Gemeinderat zurĂĽckgewiesen:

  • Die Objekte Nr. 901 (Mitteldorf 48/49) und Nr. 904 (Mitteldorf 55) sind nicht als Gebäude mit Substanzschutz gemäss § 20 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) auszuscheiden.

Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde der Beschluss der Gemeindeversammlung rechtsgĂĽltig.

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. 

Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.

Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist

  1. aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und
  2. darzulegen, aus welchen GrĂĽnden diese andere Entscheidung verlangt wird.

Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 

Hallwil, 10.08.2023
Gemeinderat Hallwil

Kontakt

Gemeindeverwaltung Hallwil
Haldenweg 332
5705 Hallwil

Tel. 062 777 30 10
gemeinde@hallwil.ch

 

 

 

 





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